Fische und Amphibien hatten beim Gülle-Gau am 18. März keine Chance.

Halver. Der 18. März 2015 war ein schlimmer Tag für den Neye-Bach und die Neye-Talsperre. 1,7 Millionen Liter Gülle strömten von einem Halveraner Hof in die Gewässer. Ein besonders schwerer Fall von Gewässerverunreinigung. Er wurde dem Halveraner Landwirt Tobias F. angelastet. Heute (9. Oktober) hat ihn die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Hagen von sämtlichen Anklagevorwürfen (dazu zählte auch zweifache falsche Verdächtigung) freigesprochen. Zuvor hatten Staatsanwaltschaft und Verteidigung Freispruch beantragt.

Das Landgericht weist in einer Pressemitteilung darauf hin, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Trotz Freispruchantrages könne die Staatsanwaltschaft Revision gegen das Urteil einlegen.

Biologische Verödung

Bei der Umweltkatastrophe vor zweieinhalb Jahren war nahezu das komplette tierische und pflanzliche Leben im Neye-Bach sowie in den dort gelegenen Fischteichen abgestorben. Der Grund waren unter anderem stark erhöhte Ammonium-Stickstoffwerte, die zeitweise ca. 800-fach über dem Richtwert lagen. In der Neye-Talsperre kam es zur biologischen Verödung. In diesem Bereich war u.a. der Ammonium-Stickstoffwert um das 500-fache und die Gesamtphosphat-Phosphorkonzentration um mehr als das 100-fache erhöht.

Gülle
Aus den Teichen am Einlauf zur Talsperre wurde die Gülle-Brühe abgepumpt. Das Gülle-Wassergemisch aus der Neyetalsperre wurde damals über eine Leitung dosiert zur Kläranlage Hückeswagen geleitet und dort gereinigt. Foto: Wolfgang Teipel

Die Staatsanwaltschaft Hagen sah in dieser Umweltkatastrophe zunächst den freigesprochenen Landwirt als Verantwortlichen an. Sie hatte dem Landwirt  vorgeworfen, in der Tatnacht selbst gegen 1.00 Uhr von einem ca. 6.000 Kubikmeter fassenden Güllesilo zu einem Pufferbehälter führenden Schlauch abgekoppelt und diesen hangabwärts gelegt zu haben. Sodann soll der Landwirt einen den Schlauch verschließenden Schieber geöffnet haben, um die in dem Silo befindliche Gülle abzulassen.

Die 3. Große Strafkammer hat diesen Tatvorwurf nach umfangreicher Beweisaufnahme nicht als erwiesen angesehen.

Kein nachvollziehbares Motiv

Zunächst – so die mündliche Urteilsbegründung – habe der Angeklagte kein nachvollziehbares Motiv für eine illegale Entleerung des Gülle-Silos gehabt. Im Laufe des Monats März 2015 habe der Angeklagte lediglich noch eine weitere Zwangsgeldzahlung von 2.000,00 € für die Nutzung des nicht genehmigten Gülle-Silos an die zuständige Behörde erbringen müssen. Die nächste Zahlung wäre dann erst im April 2015 fällig geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt, hätte der Angeklagte – dies könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht ausgeschlossen werden –, das Silo auf legalem und wirtschaftlich sinnvollem Wege, nämlich durch Ausbringen der Gülle auf die Felder, nach und nach leeren können. Es sei nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Angeklagte nur um die Zahlung einer Rate von 2.000,00 € zu ersparen, eine derartige Umweltkatastrophe in Kauf genommen hätte.

Des Weiteren habe der Angeklagte in der Tatnacht einen Mitarbeiter bei sich übernachten lassen, den er in den Nachtstunden zum Kuhstall auf dem Hofgelände geschickt habe, um nach einer kalbenden Kuh zu schauen. Dies wäre aber vor dem Hintergrund einer möglichen frühen Entdeckung der Tat sehr riskant gewesen.

Vielleicht doch Sabotage?

Die Beweisaufnahme habe des Weiteren zu Tage gefördert, dass der Angeklagte in den Morgenstunden nach der Tatnacht bei Entdecken des geöffneten Gülle-Schiebers entsetzt und aufgebracht reagiert haben soll.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Leerung des Gülle-Silos, wie es der Angeklagte von an Beginn an beteuert hat, um den Sabotageakt eines Dritten gehandelt habe.

Unklar geblieben sei dagegen die Einordung einer Chat-Nachricht des Angeklagten in der Tatnacht, gerichtet an einen Dritten, die sinngemäß lautete, dass er – der Angeklagte – bei einem Rundgang festgestellt habe, dass alles laufe. Diese Erklärung sei aber nicht eindeutig und genüge allein nicht für eine Verurteilung.

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here