Der Gülleeintrag verursachte im oberen Lauf des Neyebaches ein Fischsterben. In diesem Bereich ist das Gewässer ökologisch verödet.

Halver/Märkischer Kreis. Der Märkische Kreis hat die Zufahrten zu dem Güllebehälter, aus dem am 18. März 1700 Kubikmeter Gülle ausgetreten sind, durch versiegelte Bauzäune absperren lassen. So soll verhindert werden, dass der Unglücks-Tank erneut befüllt wird. Außerdem überprüft die Bauaufsichtsbehörde einmal wöchentlich den aktuellen Füllstand. Das geht einem Bericht hervor, den die Verwaltung des Märkischen Kreises in der nächsten Sitzung des Ausschusses für Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Planung vorlegen wird.

Der Bericht listet eine Reihe von Maßnahmen auf, die nach der Umweltkatastrophe eingeleitet worden sind und hält fest, dass der Behälter bis auf eine technisch bedingte Restmenge (im Mittel fünf Zentimeter Füllhöhe, ca. 35 Kubikmeter) vollständig geleert sei (Stand 22. April).

Gewässer biologisch verödet

Zudem beschreibt er das Ausmaß des Schadens. Untersuchungen des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) am 23. März hätten ergeben, dass das Gewässer biologisch verödet sei. Die chemische Untersuchung einer Wasserprobe aus der Neye habe Auffälligkeiten hinsichtlich des Gehalts von Ammonium-Stickstoff (25 mg/l, 500fach höher als zuvor) sowie des Gesamtphosphat-Phosphors (2,4 mg/l, 100fach höher als zuvor) aufgewiesen.

Nach dem Vorfall hat die Untere Wasserbehörde hat das Ausbaggern einer großen Auffangmulde angeordnet, um die Güllemengen, die sich noch an dem Hang zwischen Güllebehälter und Bach befinden, bei Regenwetter aufzufangen und abzupumpen. Die mit einer Folie abgedichtete Mulde wurde am 19. März errichtet. Zudem wurde auf Anordnung der Unteren Wasserbehörde am 20. März die fest installierte Entnahmeöffnung des Behälters mit einem Schloss gesichert und vom Märkischen Kreis versiegelt.

Verwaltungsverfahren beschäftigen sich mit dem Landwirt

Auch aus den teichen am Einlauf zur Talsperre wurde die Gülle-Brühe abgepumpt.
Auch aus den teichen am Einlauf zur Talsperre wurde die Gülle-Brühe abgepumpt.

Der Bericht listet zudem Verwaltungsverfahren auf, die sich mit dem Betrieb im Halveraner Ortsteil Kotten beschäftigen. Darin wird erwähnt, dass der Landwirt abweichend von der Baugenehmigung den Güllebehälter Anfang 2014 befüllt hat, ohne die abschließende Fertigstellung anzuzeigen und ohne die erforderliche Bescheinigung des staatlich anerkannten Sachverständigen für die Statik vorzulegen. Ohne die Bescheinigung sei davon auszugehen gewesen, dass die Standsicherheit des Güllebehälters nicht gewährleistet und der Behälter nicht sicher benutzbar sei.

Behälter ist undicht

Bei Ortsbesichtigungen im Juni und August 2014 wurde zudem festgestellt, dass der Güllebehälter sichtbar Undichtigkeiten aufweist. Durch die Rissbildung gelange Gülle an die Bewehrung und zerstöre diese mittelfristig, heißt es im Verwaltungsbericht. Somit seit die Standsicherheit zwar nicht akut gefährdet, aber auf Dauer nicht gewährleistet. Der Behälter besitze damit keine Gebrauchstauglichkeit als Güllebehälter.

Da die Gebrauchstauglichkeit des Behälters nicht nachgewiesen ist, wurde der Landwirt mit bauaufsichtlicher Ordnungsverfügung vom 1. September 2014 unter Zwangsgeldandrohung aufgefordert, die Gülle vollständig aus dem Behälter abzupumpen, die ordnungsgemäße Entsorgung der Gülle nachzuweisen sowie den Behälter nicht wieder zu befüllen.

Zwangsgeld festgesetzt

Da der Landwirt dieser Ordnungsverfügung nicht nachgekommen ist, wurden Zwangsgelder festgesetzt. Auch nach zwischenzeitlich eingeleiteter Vollstreckung hat der Landwirt nicht mit der Leerung des Behälters begonnen. Der Schadenseintritt erfolgte wenige Tage nach Ablauf der Fristsetzung für das letzte Zwangsgeld. In Folge des Schadens wurde dem Landwirt die Ersatzvornahme durch Dritte auf seine Kosten angedroht. Diese musste nicht festgesetzt werden, da der Landwirt ab Ende März unter Beauftragung eines Drittunternehmers mit der zügigen Leerung des Behälters begonnen hatte.

Verfahren gegen Hersteller-Firma

Nach Auskunft des Landwirts strebt er an, den Behälter sanieren oder erneuern zu lassen. Allerdings ist noch ein Rechtsstreit zwischen ihm und der Herstellerfirma anhängig, zu dem Ende Mai die mündliche Verhandlung angesetzt ist.

Mit den seit längerem ruhenden Tiefbauarbeiten für das genehmigte Stallgebäude wird der Landwirt noch in den nächsten Wochen fortfahren. Eine abschließende Inbetriebnahme des Stalls ist allerdings erst nach mängelfreier Sanierung oder Ersatz des Güllebehälters möglich.

Keine Hinweise auf Gärreste

Der zum Teil ausgetretene Inhalt des Güllebehälters wird von der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde nicht als Bio-Abfall eingestuft. Zum Zeitpunkt des Austritts habe sich nach Kenntnisstand der Unteren Abfallwirtschaftsbehörde ausschließlich Gülle (Eigen- und Fremdgülle) in dem Behälter befunden.  Analysen der aus dem Güllebehälter gezogenen Proben hätten ebenfalls keine Hinweise auf Gärreste ergeben.

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