Region/Europa. Spätestens bis zum 5. Mai 2019 müssen die Wahlberechtigten zur Europawahl ihre Wahlbenachrichtigung erhalten haben. Darüber informiert der Bundeswahllweiter in den Online-Informationen für Wählerinnen und Wähler. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, sollte sich mit dem Wahlamt im Rathaus seines Ortes in Verbindung setzen.
Bis 10. Mai kann Eintragung ins Wählerverzeichnis eingesehen werden
Dazu heißt es in der Online-Information des Bundeswahlleiters: „Ist Ihnen bis zum 21. Tag vor der Wahl (5. Mai 2019, Anm. d. Red) keine Wahlbenachrichtigung zugegangen, empfehlen wir Ihnen, mit Ihrer Gemeinde zu klären, ob Sie ordnungsgemäß in das Wählerverzeichnis eingetragen wurden.“
Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit möglich
Wählerinnen und Wählerinnen, die nicht im Verzeichnis stehen und daran etwas ändern möchten, haben bis zum 10. Mai 2019 eine „Einspruchsmöglichkeit wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses“, so die Online-Fristen-Information unter bundeswahlleiter.de.
In der Onlineinfo heißt es weiter: „Außerdem haben Sie die Möglichkeit, in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wählerverzeichnis Ihrer Gemeinde einzusehen und die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eingetragenen Daten zu überprüfen. Halten Sie Angaben für unrichtig oder unvollständig, können Sie in dieser Zeit Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen.“
Links zum Thema
Online-Informationen des Bundeswahlleiters für Wählerinnen und Wähler
Fristen- und Termininformationen des Bundeswahlleiters
Europawahlerläuterungen der Initiative diesmalwaehleich.eu
TACH!-Bericht zur Europawahl-Wahlomat-Präsentation