Bei Zugausfall oder Verspätungen - auch witterungsbedingt - haben Fahrgäste Anspruich auf Erstattungen. Archivfoto: Rüdiger Kahlke
01.04.2015

 

Lüdenscheid/Volmetal. (VZ)   Orkan „Niklas“ hat in Nordrhein-Westfalen den Verkehr der Deutschen Bahn lahmgelegt. „Pendler und Reisende, die jetzt unterwegs stranden oder ihre Ziele verspätet erreichen, können ein Teil ihres Ticketpreises zurückfordern“. Darauf weist die Verbraucherzentrale NRW hin.

Dies gilt für den Nah- und Fernverkehr der Deutschen Bahn, aber auch für Privat- und S-Bahnen. Bahngesellschaften können Ansprüche von Kunden nicht mit dem Verweis auf schlechte Witterungsverhältnisse komplett abweisen. Dies hat der Europäische Gerichtshof im Jahr 2013 entschieden.

Verspätet sich der Zug von 60 bis 119 Minuten, können Reisende 25 Prozent des Ticketpreises einer einfachen Fahrt zurückverlangen oder komplett auf die Beförderung verzichten und den gesamten Ticketpreis zurückfordern. Verspätet sich der Zug um mehr als 120 Minuten, haben Reisende das Recht, auf die Rückgabe von 50 Prozent des Tickets einer einfachen Fahrt zu pochen. Sie können aber auch in diesem Fall auf die Bahnfahrt verzichten und stattdessen den kompletten Ticketpreis zurückfordern. Ab mehr als einer Stunde Verspätung ist es auch möglich, dass Fahrgäste ihre Reise an einer Zwischenstation abbrechen, sich kostenlos zum Startpunkt bringen lassen und die Erstattung des Fahrtpreises für die nicht genutzte Strecke vom Bahnunternehmen verlangen.

Zeitkarteninhaber haben hingegen eher schlechte Karten, da die Erstattung pauschal geregelt ist: Wer zum Beispiel das Ticket-Abo, 2. Klasse, eines Verkehrsverbundes für den Nahverkehr nutzt, dem steht bei Zugverspätung oder –ausfall ab 60 Minuten eine Entschädigung in Höhe von 1,50 Euro zu.

Bahnkunden, die Probleme haben, ihre Ansprüche durchzusetzen, können sich an die Schlichtungsstelle Nahverkehr der Verbraucherzentrale NRW wenden – erreichbar per E-Mail unter info@schlichtungsstelle-nahverkehr.de.

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