Volmetal. Eis, Schnee. Frost. Dann hält die Natur Winterschlaf. Wenn die temperaturen steigen, es wieeder länger hell ist, nutzen Grundstückseigentümer, Mieter, Klein- und Landschaftsgärtner die Zeit gerne für die Hecken- und Gehölzpflege. Doch Vorsicht: Hier setzt das Bundesnaturschutzgesetz einige Schranken. Zwischen dem 1. März und dem 30. September ist es ausdrücklich untersagt, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Darauf weist der Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Märkischen Kreises hin.
Pflegemaßnahmen erlaubt
Pflege- und Formschnitte, der Rückschnitt neu ausgetriebener Zweige, die aus gartengestalterischen Gründen, aber auch aus Gründen des Nachbarrechts oder der Verkehrssicherheit notwendig sind, sind jedoch auch weiterhin möglich. Davor sollten die betroffenen Gebüsche und Hecken sorgfältig auf Vogelnester untersucht werden. Die Nester müssen zuerst fachgerecht umgesiedelt werden. Ist dies nicht möglich, müssen (Hobby-)Gärtner die Maßnahme auf das Ende der Brutzeit verschieben.
Örtlich unterschiedliche Regelungen
Freistehende Bäume dürfen in dieser Zeit nur aus Verkehrssicherheitsgründen gefällt werden. Bei den gesetzlich vorgegebenen Ausnahmen zum Fällverbot sind jedoch die Regelungen der örtlichen Baumschutzsatzungen zu beachten (Anfrage beim Ordnungsamt der jeweiligen Stadt / Gemeinde). Verstöße können mit Bußgeld geahndet werden.
Weitergehende Auskünfte erteilt der Fachdienst Naturschutz und Landschaftspflege des Märkischen Kreises unter Telefon (0 23 51) 9 66 -64 00 bzw. –63 79 oder unter www.maerkischer-kreis.de